Leistungen
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- Alterspension und vorzeitige Alterspension
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Alterspension (§ 55 NVG 2020) hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag, sobald sie das in § 55 Abs 1 NVG 2020 genannte Lebensalter erreicht hat
Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn das Amt der in die Vorsorge einbezogenen Person erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension (§ 56 NVG 2020) wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
Pensionsbemessung (§ 57 NVG 2020)
Die Alterspension und die vorzeitige Alterspension gebühren in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Eine Sonderregelung gibt es, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.
Die Pension besteht
1. aus dem Grundbetrag;
2. aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versorgungsmonat;
3. aus der Zusatzpension.
Für die Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 540 Versorgungsmonate heranzuziehenAktuelle Werte für die Pensionsbemessung (PDF, 108 KB)
Pensionsabschläge bei vorzeitiger Alterspension (§ 58 NVG 2020)
Die vorzeitige Alterspension ist für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 %, höchstens jedoch um 24 %, zu kürzen.
- Berufsunfähigkeitspension
Anspruchsvoraussetzungen (§ 51 NVG 2020)
Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
Die Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, obliegt der VAN - in der Regel nach Einholung ärztlicher sowie unter Umständen auch berufskundlicher Sachverständigengutachten.Pensionsbemessung § 52 NVG 2020
Die Berufsunfähigkeitspension besteht
1. aus dem Grundbetrag;
2. aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versorgungsmonat;
3. aus der Zusatzpension.
Für die Bemessung des Steigerungsbetrages sind höchstens 540 Versorgungsmonate heranziehen.Aktuelle Werte für die Pensionsbemessung (PDF, 108 KB)
Pensionsabschläge bei Berufsunfähigkeitspension (§ 58 NVG 2020)Die Berufsunfähigkeitspension ist für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen. Als Höchstausmaß gilt die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewesen wäre. Sie darf 14,40 % nicht übersteigen.
- Berufsunfähigkeitsgeld
Berufsunfähigkeitsgeld (§ 53 NVG 2020)
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/ eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.
Ausmaß (§ 54 NVG 2020)
Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt in der Höhe der jeweiligen Mindestpension.
Aktuelle Höhe der Mindestpension (PDF, 108 KB)
Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit länger als 12 Monate (bei einem Dienstunfall länger als 24 Monate), kann gemäß den Richtlinien für den Unterstützungsfonds (Art V) Krankenunterstützung in Höhe des bisherigen Berufsunfähigkeitsgeldes für ein weiteres Jahr gewährt werden.
- Witwen(Witwer)pension
Anspruchsvoraussetzungen (§ 60 NVG 2020)
Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat nach dem Tod des/der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Ehegatten/Ehegattin
- die Witwe (der Witwer),
- der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin, dessen/deren Ehe mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm/ihr die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, wenn der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht nicht, wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde,
- in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 65. Lebensjahr überschritten hat oder
- in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 45. Lebensjahr überschritten hat, sofern er danach erstmalig in die notarielle Praxis eingetreten ist und die Ehe erst nach diesem Eintritt geschlossen wurde (außer die Ehe hat nach Eintritt in die notarielle Praxis bis zum Tod des/der in die Vorsorge einbezogenen Ehegatten/Ehegattin mindestens 15 Jahre gedauert) oder
- in dem der Ehegatte/die Ehegattin bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hatte (ausgenommen, die Ehe hat mindestens 3 Jahre gedauert).
Diese Ausschließungsgründe gelten nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, hervorgehen wird oder durch die Ehe ein Kind legitimiert worden ist.
Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht nur, solange der Witwe /dem Witwer bzw. dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin auf Grund einer früheren Ehe nicht eine Witwen(Witwer)pension gebührt, deren Höhe die Witwen(Witwer)pension nach dem NVG 2020 erreicht. Ist die Pension auf Grund der früheren Ehe niedriger, so wird die Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
Pensionsbemessung (§ 62 NVG 2020)
Die Witwen(Witwer)pension beträgt
- für die Witwe/den Witwer 60 %
- für den früheren Ehegatten/für die frühere Ehegattin 60 %, wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 Ehegesetz enthält, die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat (dieser Punkt muss nicht erfüllt sein, wenn der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Mannes/der Frau eine Waisenpension nach dem NVG 2020 anfällt)
Wenn die o.a. Voraussetzungen für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin nicht zutreffen, 50 % der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.
Wurde der Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person durch einen Dienstunfall verursacht, wird die Bemessungsgrundlage der Witwen(Witwer)pension erhöht.
Die Witwen(Witwer)pension des geschiedenen Ehegatten/der geschiedenen Ehegattin darf den Anspruch auf Unterhalt, der zu Lebzeiten der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person bestanden hat sowie die der Witwe/dem Witwer zustehende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.Alle Witwen(Witwer)pensionen dürfen zusammen nicht mehr als 80 % der Pension der verstorbenen (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person ausmachen; gegebenenfalls ist verhältnismäßig zu kürzen.
Eine Witwen(Witwer)pension nach Punkt 1 und Punkt 2 (siehe oben) gebührt jedenfalls in der Höhe der Mindestwitwen(witwer)pension.
Aktuelle Höhe der Mindestwitwen(witwer)pension (PDF, 108 KB)
Abfertigung einer Witwen(Witwer)Pension (§ 63 NVG 2020)
Witwen(Witwer)pensionsbezieher/inne/n, die erneut heiraten, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch haben.
Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten/der Ehegattin, durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Monatsersten nach dem Ende der Ehe, aber frühestens nach dem Ablauf von 5 Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall wieder auf. Sie lebt nicht wieder auf, solange auf Grund dieser letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwen(Witwer)pension erreicht. Ist diese Versorgung niedriger, wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.
- Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen (§ 61 NVG 2020)
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension sind mit wenigen Ausnahmen sinngemäß auch für hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG anzuwenden.
- Waisenpension
Anspruchsvoraussetzungen (§ 64 NVG 2020)
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person, die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- die Kinder und die Wahlkinder;
- die Stiefkinder;
- die Enkel.
Stiefkinder und Enkel gelten nur als Kinder, wenn und solange sie mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die Enkel überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person unterhaltsberechtigt sind und sowohl der Enkel als auch die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht u.a. weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft verlängert sich nur dann, wenn für das Kind
a) entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder
b) es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt; - seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung (vor Vollendung des 27. Lebensjahres) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
Pensionsbemessung (§ 65 NVG 2020)
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 30 % der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.
Aktuelle Höhe der Mindestwaisenpension (PDF, 108 KB)
Abfindung einer Hinterbliebenenpension (§ 66 NVG 2020)
Die Hinterbliebenen haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 48 NVG 2020) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.
- Bestattungskostenbeitrag
Bestattungskostenbeitrag (§ 67 NVG 2020)
Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person oder des Empfängers/der Empfängerin einer Pension (ausgenommen Waisenpension) die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden, und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
Höhe
Die Höhe des Bestattungskostenbeitrages hängt davon ab, ob er nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person bzw. des Empfängers/der Empfängerin einer Eigenpension oder nach dem Tod der Witwe/des Witwers oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin anfällt.
- Kinderzuschuss
Kinderzuschuss (§ 68 NVG 2020)
Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind ein Kinderzuschuss von 10 % der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.
- Kontakt
Allgemeine Regelungen und Voraussetzungen zu den oben angeführten Leistungen finden Sie hier:
- Allgemeine Bestimmungen
Eintritt des Versorgungsfalles (§ 43 Abs 1 NVG 2020)
Der Versorgungsfall tritt bei einer Leistung aus dem
- Versorgungsfall des Alters mit dem Erreichen des Anfallsalters
- Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung
- Versorgungsfall des Todes mit dem Tod
ein.
- Stichtag
Stichtag (§ 43 Abs 2 und 3 NVG 2020)
Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versorgungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgende Monatserste.
Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notarin/Notar bzw. nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt (Karenzierung), so ist der dem Tag der Antragstellung folgende oder von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag Stichtag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.
- Anfall der Leistungen
Anfall der Leistungen (§ 27 NVG 2020) und Antragsfristen
Der Anfall von Leistungen nach dem NVG 2020 hängt im Wesentlichen vom Tag der Antragstellung ab und ob bei Eintritt des Versorgungsfalles das Amt der in die Vorsorge einbezogenen Person bereits erloschen bzw. sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen ist (ausgenommen Anträge auf Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfänger/inne/n).
Die allgemeine Antragsfrist erstreckt sich auf den Zeitraum von 12 Monaten nach dem Eintritt des Versorgungsfalles, nach dem Todestag oder nach dem Entstehen eines Anspruches – abhängig von der Art der beantragten Leistung. Die Antragsfrist erstreckt sich bei Waisenpensionen um die Dauer des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Sie beginnt bei Kindern, die erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalles geboren wurden, mit dem Tag ihrer Geburt.
Wird der Antrag innerhalb der o.a. Frist gestellt, fällt- eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenpension nach einer in die Vorsorge einbezogenen Person mit dem Eintritt des Versorgungsfalles
- ein Zuschuss mit dem Entstehen des Anspruches
an, sofern es sich dabei um einen Monatsersten handelt, ansonsten mit dem darauf folgenden Monatsersten.
Es fällt
- eine Hinterbliebenenpension nach einem Pensionisten mit Monatsersten nach dem Todestag des Pensionisten
- ein Berufsunfähigkeitsgeld mit dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles drittfolgenden Monatsersten
an.
Wird der Antrag auf eine Pension erst nach Ablauf der o.a. Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem folgenden Monatsersten.
Sonderregelung bei Alterspensionen:
Wird der Antrag auf eine Alterspension nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notarin/Notar oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, fällt diese erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als 6 Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.
Der Anspruch auf eine einmalige Leistung ist bei sonstigem Verlust binnen 12 Monaten nach dem Eintritt des Versorgungsfalles geltend zu machen und fällt mit dem Eintritt des Versorgungsfalles an.
Informationen zum Rechtsschutz finden Sie hier: Rechtsschutz