Beiträge
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- Höhe der Beiträge
Höhe der Beiträge (§ 10 NVG 2020)
Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Aktuelle Höhe des Beitragssatzes und des Mindestbeitrages (PDF, 84 KB)
- Beitragspflicht
Beitragspflicht (§ 10 NVG 2020)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Einbeziehung in die Vorsorge eintritt und endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse gelten auch dann als Einkünfte der in die Vorsorge einbezogenen Person im letzten Beitragsmonat, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse die Einbeziehung in die Vorsorge bereits weggefallen ist.Für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension eines Notars/einer Notarin vom Amt und für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin gegen Einstellung der Bezüge ruht die Beitragspflicht.
- Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage (§ 11 NVG 2020)
Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der in die Vorsorge einbezogenen Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat.
Als Monatseinkünfte gelten:- bei unselbständiger Erwerbstätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen), Tages- und Nächtigungsgelder sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des ASVG geltenden Bewertung;
- bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Erwachsenenvertretungen, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als Mediator/in und als Schlichter/in, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und Autor/in, Geschäftsführungstätigkeiten, die keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung begründen, sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EstG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8 NVG 2020).
- bei unselbständiger Erwerbstätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen), Tages- und Nächtigungsgelder sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des ASVG geltenden Bewertung;
- Fremdleistungen
Fremdleistungen (§ 11 Abs 2 NVG 2020)
Bedient sich eine in die Vorsorge einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 6 NVG 2020) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs 3 NVG 2020 erbracht, so kann die in die Vorsorge einbezogene Person nur 75 % des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die in die Vorsorge einbezogene Person nach, dass die dem/der Erbringer/in der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der in die Vorsorge einbezogenen Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die Erbringer/in gezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die in die Vorsorge einbezogene Person dafür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
Kommt die in die Vorsorge einbezogene Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versorgungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Dazu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.
- Solidaritätsbeitrag
Solidaritätsbeitrag (§ 12 NVG 2020)
Von jeder nach dem NVG 2020 zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen), die höher ist als der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension, ist ein Solidaritätsbeitrag einzubehalten. Dieser darf jedoch 2,3 % der zustehenden Leistung nicht überschreiten.
- Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge (§ 13 NVG 2020)
Die Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates, für den sie zu leisten sind, fällig und sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.
- Beitragslast und Beitragsschuldner/in
Beitragslast und Beitragsschuldner/in (§ 14 NVG 2020)
Die Beitragslast entfällt zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/Sie ist berechtigt, die Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten.
- Aktuelle Werte und Muster für die Beitragsberechnung
- Vorlage der Einkommensteuerbescheide und Lohnkonten-Abschriften
Vorlage der Einkommensteuerbescheide und Lohnkonten-Abschriften (§ 15 NVG 2020)
In die Vorsorge einbezogene Personen und Leistungsbezieher/innen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsanstalt vorzulegen.
Anlässlich dieser Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung
- erfassten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 11 Abs 1 Z 2 NVG 2020)
- als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen (§ 17 Abs 3 NVG 2020)
- anerkannten Werbungskosten (§ 11 Abs 1 Z 1 NVG 2020)
- anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen (§ 11 Abs 2 NVG 2020)
- gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne (§ 16 Abs 1 NVG 2020)
In die Vorsorge einbezogene Personen und Leistungsbezieher/innen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen bekannt zu geben.
Die als Dienstgeber/innen in Betracht kommenden in die Vorsorge einbezogenen Personen haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versorgungsanstalt vorzulegen.
- Neuberechnung der Beiträge
Neuberechnung der Beiträge (§ 16 NVG 2020)
Die Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr neu zu berechnen.
Grundlage für diese Neuberechnung sind im Falle von unselbständiger Erwerbstätigkeit die Einkünfte laut Lohnkonto und bei selbständiger Erwerbstätigkeit die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
Diese Einkünfte werden
- erhöht um 25 % der Fremdleistungen
- erhöht um die als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Vorsorge und allfälligen Verzugszinsen
- erhöht um Freibeträge für investierte Gewinne
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Beträge (über Antrag)
- Kontakt
- Überzahlungen, Nachzahlungen und Verzugszinsen
Überzahlungen, Nachzahlungen und Verzugszinsen (§ 17 NVG 2020)
Ergibt die Jahresabrechnung eine Überzahlung, so wird diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückbezahlt bzw. wird diese auf Wunsch des Einzahlers/der Einzahlerin einem noch nicht abgerechneten Jahr gutgebucht.
Ergibt die Jahresabrechnung eine Nachzahlung, ist diese mit Ablauf des Kalendermonates nach Zustellung fällig. Wird die Nachzahlung nicht oder nicht rechtzeitig (bis spätestens 30.6. des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres) eingezahlt, so sind von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14 % zu entrichten.
Verzugszinsen fallen nur dann an, wenn der zu entrichtende Beitrag um mehr als 15 % höher als der bereits einbezahlte Beitrag ist.