Melde- und Auskunftspflichten
Hier finden Sie Informationen zu Melde- und Auskunftspflichten.
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- Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen
Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen (§ 5 NVG 2020)
Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben sich bei der Versorgungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Eintritt an- und nach dem Austritt abzumelden.
Jede bedeutsame Änderung (zB Dienstgeber/innen/wechsel, Verehelichung, Scheidung, Geburt eines Kindes etc.) ist der Versorgungsanstalt von den in die Vorsorge einbezogenen Personen binnen zwei Wochen zu melden.
Bedient sich eine in die Vorsorge einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 6 NVG 2020) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 11 NVG 2020) wirtschaftlich betrachtet (§ 76 NVG 2020) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die in die Vorsorge einbezogene Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten in die Vorsorge einbezogenen Personen dies der Versorgungsanstalt unverzüglich zu melden.
- Meldungen einer Kanzleiablöse
Meldungen einer Kanzleiablöse (§ 6 NVG 2020)
In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben alle Informationen iZm einer Kanzleiablöse binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden.
- Meldungen der Zahlungsempfänger/innen
Meldungen der Zahlungsempfänger/innen (§ 7 NVG 2020)
Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung haben alle Änderungen, die für den Fortbestand oder das Ausmaß der Leistung relevant sind, sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.
- Auskunftspflicht
Auskunftspflicht (§ 8 NVG 2020)
Auf Anfrage der Versorgungsanstalt sind dieser binnen zwei Wochen alle für das Versorgungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle diesbezüglichen Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen.
Insbesondere sind auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen, die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten dienten bzw. die Umsätze bekanntzugeben.
Die Versorgungsanstalt kann zur Feststellung der Beitragsgrundlage auch Bucheinsicht nehmen und damit einen Buchsachverständigen/ eine Buchsachverständige auf Kosten der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person betrauen.
Diesbezüglich ist die Versorgungsanstalt berechtigt, bei Abgabenbehörden des Bundes und von der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person entsprechende Auskünfte einzuholen.