BMSVG – Betriebliche Selbständigenvorsorge
Seit 1. Jänner 2008 besteht gemäß dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) für Notare/Notarinnen, Notariatssubstitut/inn/en und Notarpartner/innen mit ausschließlich selbständigen Einkünften (kurz: Anwartschaftsberechtigte) die Möglichkeit, durch Abschluss eines Beitrittsvertrages und durch monatliche Beitragsleistung an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-K) steuerbegünstigt eine private Zukunftsvorsorge aufzubauen.
- Beitritt
Anwartschaftsberechtigte können sich innerhalb eines Jahres ab dem Antritt ihres Amtes zur Beitragsleistung an eine BV-K verpflichten.
Fällt der Beitritt nicht innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr, ist ein späterer Beitritt ausgeschlossen.- Wahl der Vorsorgekasse
Bei der Wahl der BV-K ist man grundsätzlich nicht gebunden; auch nicht an jene BV-K, die gegebenenfalls bereits für einen oder mehrere Mitarbeiter ausgewählt wurde.
- Beiträge Selbständigenvorsorge
An monatlichen Beiträgen (Aktuelle Beträge (PDF, 84 KB) ) für die Selbständigenvorsorge sind 1,53 % der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG zu entrichten.
Für Notare/Notarinnen, Notariatssubstitut/inn/en und Notarpartner/innen hat die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates diese Beiträge vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten/von der Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-K zu überweisen.
- Beendigung
Die Kündigung eines bereits abgeschlossenen Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten/die Anwartschaftsberechtigte oder durch die BV-K oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften an eine andere BV-K sichergestellt ist. D.h. ein Ausstieg aus dem System der Selbständigenvorsorge ist bis zur Beendigung der Tätigkeit als Notar/in, Notariatssubstitut/in oder Notarpartner/in nicht mehr möglich, sobald man einen Beitrittsvertrag abgeschlossen hat.
Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf unter der oa Voraussetzung nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der BV-K ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate.
Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der BV-K wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.- Auszahlung
Auszahlungsanspruch bzw. Verfügungsmöglichkeit
- bei Vorliegen von 3 Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonaten) und
- nach 2 Jahren nach der Beendigung der Berufsausübung oder
- bei Pensionsantritt
Auszahlung
ist möglich in Form
- eines Kapitalbetrages oder
- einer Rente (Pension)
Der Bezug einer Rente setzt die Übertragung des Kapitalbetrages an eine Pensionskasse voraus.
- Steuerliche Behandlung (nach derzeitiger Rechtslage):
- die Beiträge werden als Betriebsausgabe anerkannt;
- die Veranlagung erfolgt steuerfrei;
- die Auszahlung in Form eines Kapitalbetrages wird mit 6 % besteuert;
- die Auszahlung in Form einer Rente ist steuerfrei.
- Einzugsermächtigung
- Liste der Betrieblichen Vorsorgekassen
Weiterführende Informationen sowie Kontaktdaten zu den einzelnen Vorsorgekassen finden Sie unter der Plattform der Vorsorgekassen.
Was haben Sie zu tun?
Wenn Sie einen Beitrittsvertrag mit einer BV-K abschließen wollen, wenden Sie sich zunächst direkt an die Kasse Ihrer Wahl;
nach erfolgtem Beitritt wird diese die Versorgungsanstalt darüber informieren; danach wird wiederum die Versorgungsanstalt mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Beiträge sind nach erfolgter Vorschreibung an die Versorgungsanstalt zu leisten.